Die
Schweizer Finanzmarktaufsicht (FINMA)
hat am Montag die neue Bankeninsolvenzverordnung vorgestellt. Die FINMA hat nun Kompetenzen, um Banken zu sanieren und abzuwickeln. Damit erfüllt
die Schweiz als eines der ersten Länder die Vorgaben des Financial Stability Boards (FSB).
Die
BIV-FINMA sieht Regelungen in vier zentralen Gebieten vor:
(1)
Die allgemeinen Bestimmungen gelten für Banken, Effektenhändler und
Pfandbriefzentralen. Die BIV-FINMA erfasst nach dem Prinzip der Universalität
sämtliche in- und ausländischen Vermögenswerte.
(2) Bestimmungen zum
Konkursrecht: Geregelt werden das Verfahren, die Konkursaktiven
(Inventaraufnahmen, Herausgabe- und Meldepflichten, Aussonderung von
Vermögenswerten Dritter etc.) und die Konkurspassiven (Kollokation,
privilegierte Einlagen etc.).
(3) Vorschriften über die Banksanierung. Nur wenn
die Gläubiger voraussichtlich besser gestellt sind als im Konkurs, kann es zu
einer Sanierung kommen. Bei systemrelevanten Instituten haben die Gläubiger
keine Möglichkeit, den von der FINMA genehmigten Sanierungsplan abzulehnen.
Kapitalmassnahmen müssen die Gläubiger vor die Eigner stellen und gleichzeitig
so viel neues Kapital schaffen, dass die Bank nach der Sanierung die
Eigenkapitalanforderungen erfüllt. Zuerst sind nachrangige Forderungen, dann alle anderen Forderungen und
schliesslich Einlagen in neues Geschäftskapital umzuwandeln.
Ausnahme: Kundeneinlagen,
die durch den Einlegerschutz erfasst werden (Limite von 100‘000 CHF pro
Einleger), werden nicht in neues Aktienkapital umgewandelt. Die Weiterführung
gewisser Bankdienstleistungen ist auch möglich, wenn keine Sanierung der
anderen Teile der Bank zustande kommt. Die BIV-FINMA legt fest, dass der neue
Rechtsträger zu bezeichnen ist, auf den die Dienstleistungen und Vermögenswerte
übertragen werden. Es ist festzuhalten, wie die Aktiven zwischen der Bank und
dem neuen Rechtsträger (bzw. einer eigenständigen Übergangsbank) abgegrenzt werden.
(4) Die BIV-FINMA legt fest, dass
die Verträge zwischen dem betroffenen Institut und seinen Gegenparteien während
höchstens 48 Stunden nicht gekündigt werden dürfen.
Die
FINMA will mehr Transparenz für die Investoren schaffen und die Sanierung von
Banken ohne staatliche Hilfen gestalten.
Die
FINMA stellt dafür das Regime der zwangsweisen Wandlung von Fremd- in
Eigenkapital oder des zwangsweise angeordneten Forderungsverzichts in den
Mittelpunkt.
Die
Beibehaltung der systemrelevanten Funktionen ist jedoch auf dieser Gesetzesgrundlage
möglich. Die FINMA erwartet, dass es zu einem internationalen Standard wird,
die Gläubiger substanziell an einer
Bankensanierung zu beteiligen.
Die
Kapitalsanierung schliesst zusätzliche Restrukturierungsmassnahmen nicht aus.
Dies gilt besonders für die zwangsweise Anordnung der Umwandlung von Fremd- in
Eigenkapital. Dabei wird der Gläubiger laut FINMA zum Anteilseigner. Es besteht
die Möglichkeit, die Gläubiger an Verlusten zu beteiligen. Die Gläubiger müssen
im Extremfall auf ihre gesamten Forderungen verzichten. Das ist international
als „bail-in“ (siehe auch hier und hier) bekannt.
Das „bail-in“-Kapital soll laut FINMA zusätzlich zu den stark erhöhten
internationalen Kapitalanforderungen einen „Schutzwall“ bilden, um die Sanierung von Banken ohne staatliche
Hilfe realistischer zu machen. Die „CoCos“
(Wandlungskapital) können dazu beitragen, dass
die Gläubiger bzw. ihr „bail-in“-Kapital möglicherweise später zum Tragen von
Verlusten herangezogen werden.
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