Dienstag, 23. Oktober 2012

Schweiz: Neue Bankeninsolvenz-Verordnung


Die Schweizer Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat am Montag die neue Bankeninsolvenzverordnung vorgestellt. Die FINMA hat nun Kompetenzen, um Banken zu sanieren und abzuwickeln. Damit erfüllt die Schweiz als eines der ersten Länder die Vorgaben des Financial Stability Boards (FSB).

Die BIV-FINMA sieht Regelungen in vier zentralen Gebieten vor:

(1) Die allgemeinen Bestimmungen gelten für Banken, Effektenhändler und Pfandbriefzentralen. Die BIV-FINMA erfasst nach dem Prinzip der Universalität sämtliche in- und ausländischen Vermögenswerte. 

(2) Bestimmungen zum Konkursrecht: Geregelt werden das Verfahren, die Konkursaktiven (Inventaraufnahmen, Herausgabe- und Meldepflichten, Aussonderung von Vermögenswerten Dritter etc.) und die Konkurspassiven (Kollokation, privilegierte Einlagen etc.). 

(3) Vorschriften über die Banksanierung. Nur wenn die Gläubiger voraussichtlich besser gestellt sind als im Konkurs, kann es zu einer Sanierung kommen. Bei systemrelevanten Instituten haben die Gläubiger keine Möglichkeit, den von der FINMA genehmigten Sanierungsplan abzulehnen. Kapitalmassnahmen müssen die Gläubiger vor die Eigner stellen und gleichzeitig so viel neues Kapital schaffen, dass die Bank nach der Sanierung die Eigenkapitalanforderungen erfüllt. Zuerst sind nachrangige Forderungen, dann alle anderen Forderungen und schliesslich Einlagen in neues Geschäftskapital umzuwandeln. 

Ausnahme: Kundeneinlagen, die durch den Einlegerschutz erfasst werden (Limite von 100‘000 CHF pro Einleger), werden nicht in neues Aktienkapital umgewandelt. Die Weiterführung gewisser Bankdienstleistungen ist auch möglich, wenn keine Sanierung der anderen Teile der Bank zustande kommt. Die BIV-FINMA legt fest, dass der neue Rechtsträger zu bezeichnen ist, auf den die Dienstleistungen und Vermögenswerte übertragen werden. Es ist festzuhalten, wie die Aktiven zwischen der Bank und dem neuen Rechtsträger (bzw. einer eigenständigen Übergangsbank) abgegrenzt werden. 

(4) Die BIV-FINMA legt fest, dass die Verträge zwischen dem betroffenen Institut und seinen Gegenparteien während höchstens 48 Stunden nicht gekündigt werden dürfen.

Die FINMA will mehr Transparenz für die Investoren schaffen und die Sanierung von Banken ohne staatliche Hilfen gestalten.

Die FINMA stellt dafür das Regime der zwangsweisen Wandlung von Fremd- in Eigenkapital oder des zwangsweise angeordneten Forderungsverzichts in den Mittelpunkt.

Die Beibehaltung der systemrelevanten Funktionen ist jedoch auf dieser Gesetzesgrundlage möglich. Die FINMA erwartet, dass es zu einem internationalen Standard wird, die Gläubiger substanziell an einer Bankensanierung zu beteiligen.

Die Kapitalsanierung schliesst zusätzliche Restrukturierungsmassnahmen nicht aus. Dies gilt besonders für die zwangsweise Anordnung der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital. Dabei wird der Gläubiger laut FINMA zum Anteilseigner. Es besteht die Möglichkeit, die Gläubiger an Verlusten zu beteiligen. Die Gläubiger müssen im Extremfall auf ihre gesamten Forderungen verzichten. Das ist international als „bail-in“ (siehe auch hier und hier) bekannt. 

Das „bail-in“-Kapital soll laut FINMA zusätzlich zu den stark erhöhten internationalen Kapitalanforderungen einen „Schutzwall“ bilden, um die Sanierung von Banken ohne staatliche Hilfe realistischer zu machen. Die „CoCos“ (Wandlungskapital) können dazu beitragen, dass die Gläubiger bzw. ihr „bail-in“-Kapital möglicherweise später zum Tragen von Verlusten herangezogen werden.

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