Ein Schuldenerlass für Griechenland ist laut Wolfgang Schäuble mit den EU-Verträgen
nicht vereinbar. Bundesfinanminister verweist dabei auf den Artikel 125 des
Vertrages über die Arbeitsweise der EU, um seine Ansicht zu unterstreichen: Ein
Schuldenschnitt falle unter das Bailout-Verbot.
Stimmt es? Nein, sagt Karl Whelan in einem lesenswerten Eintrag in seinem Blog.
Die Regeln der EU und der Eurozone sind so
byzantinisch, dass es ziemlich einfach ist, falsche Behauptungen darüber aufzustellen und damit davon zu kommen, bemerkt der an der University College
Dublin lehrende Wirtschaftsprofessor.
Dass die Verträge eine Schuldenabschreibung im Euro
ausschliessen, trifft einfach nicht zu:
Der Artikel, der als “no-bailout-Klausel” bezeichnet wird, hat aber damit nichts zu tun.
Denn er besagt lediglich, dass die Mitgliedstaaten die Schulden eines anderen
Mitgliedstaates nicht übernehmen dürfen.
Die “Rettung” (bailing
out) anderer Länder durch die Kreditvergabe wird also nicht ausgeschlossen,
betont Whelan mit Nachdruck.
In der Tat hat der Europäische Gerichtshof (European Court of Justice) in seinem Pringle-Urteil festgehalten, dass der Europäische Stabilisierungsmechanismus (ESM), d.h. der sog. Rettungsfonds mit
dem Artikel 125 im Einklang steht.
Es ist erwähnenswert, dass der Artikel 125 zu
Kreditvergabe unter Mitgliedstaaten nicht Stellung nimmt und eine
Umstrukturierung der Kredite nicht regelt. Und es ist dabei auch keineswegs von
der Eurozone die Rede. Es gibt also keine Rechtsgrundlage für die Ansicht, dass
eine griechische Umschuldung illegal wäre, während das Land in der Eurozone
bliebe, aber es in Ordnung sei, wenn das Land die Eurozone verlasse.
Es gibt daher keine “Euro-Regel” gegen eine
Abschreibung von griechischen Schulden. Trotz der begeisterten Unterstützung
von Schäuble ermöglichen die Regeln einen Euro-Austritt nicht.
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